Fragen rund um das Betriebliche Eingliederungsmanagement

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Was verbirgt sich hinter dem Begriff Betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz: BEM) und wie funktioniert es eigentlich? Wer hat das Recht, am BEM teilzunehmen und ist es wirklich freiwillig oder verpflichtend? Dieser Beitrag klärt dich – unabhängig davon, ob du Arbeitnehmer:in oder Arbeitgeber bist – über diese und weitere Fragen auf.

Was ist BEM?

Das BEM verfolgt das Ziel, Mitarbeitende, die in den letzten 12 Monaten insgesamt länger als 6 Wochen arbeitsunfähig waren oder wiederholt von Arbeitsunfähigkeit betroffen sind, dabei zu unterstützen, ihre Gesundheit wiederherzustellen und ihre Arbeitsfähigkeit zurückzugewinnen. Der BEM-Prozess stellt eine kooperative Partnerschaft zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitenden dar. In diesem Prozess wird untersucht, welche Ursachen zu den Phasen der Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin geführt haben und es werden Wege gesucht, um zukünftige Arbeitsunfähigkeit zu verhindern und den Arbeitsplatz zu erhalten.

Welche Ziele verfolgt die betriebliche Eingliederung?

Das Ziel der Wiedereingliederung besteht darin, Beschäftigte nach längerer Krankheitszeit dauerhaft wieder in den Betrieb einzugliedern. Es geht darum, frühzeitig zu erkennen, ob Beschäftigte Unterstützung zur Sicherung ihrer Erwerbsfähigkeit benötigen und in Anspruch nehmen möchten. Es spielt dabei keine Rolle, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung oder Behinderung arbeitsbedingt ist oder nicht. Eine rechtzeitig durchgeführte Wiedereingliederung soll erkrankten Beschäftigten ermöglichen, in kleinen Schritten (dauerhaft) wieder ins Arbeitsleben einzusteigen und so einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen.

Ist das BEM in Deutschland gesetzlich verankert?

Das BEM ist in Deutschland gesetzlich (gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX) vorgeschrieben und seit dem 01. Mai 2004 von den Arbeitgebern, unabhängig von Betriebsgröße oder Branchenzugehörigkeit, verpflichtend umzusetzen.

Wer darf an der betrieblichen Eingliederung teilnehmen?

Wenn eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter innerhalb eines Zeitraums von insgesamt 12 Monaten länger als 6 Wochen kontinuierlich oder wiederholt arbeitsunfähig war, hat sie bzw. er Anspruch auf eine betriebliche Eingliederung. Berücksichtigt werden dabei alle Tage, an denen die Person arbeitsunfähig war – unabhängig davon, ob eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt oder nicht.
Hinweis: Auch Zeiten einer medizinischen Rehabilitation werden mitgezählt, wenn während dieser Zeit eine Arbeitsunfähigkeit besteht.

Hängt das Recht auf ein BEM von der Art der Erkrankung ab?

Nein, die Art der Erkrankung spielt dabei keine Rolle.
Hinweis: Der medizinische Grund der Arbeitsunfähigkeit oder der gesundheitlichen Einschränkungen müssen dem Arbeitgeber oder anderen BEM-beteiligten Personen nicht offenbart werden. Bei bestimmten Krankheitsbildern kann es jedoch sinnvoll sein, eine betriebsärztliche Fachperson zu informieren, damit diese wiederum die BEM-beteiligten Personen über mögliche Auswirkungen der Erkrankung am Arbeitsplatz (nicht über die Erkrankung selbst) informieren kann.

Ist die Teilnahme an der betrieblichen Eingliederung freiwillig oder verpflichtend?

Ein BEM-Verfahren ist freiwillig und kann nur mit der Zustimmung der betroffenen Person erfolgen. Ein bereits begonnenes BEM-Verfahren kann jederzeit gestoppt werden. Wenn die BEM-berechtigte Person das BEM ablehnt, sollten daraus keine unmittelbaren negativen Konsequenzen (z.B. eine negative Auswirkung auf Kranken- oder Übergangsgeld) resultieren. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. Wenn du mehr über den Ablauf des BEM-Verfahrens wissen möchtest, wirf einen Blick in den zugehörigen Beitrag.
Beachte: Im Falle eines Kündigungsschutzverfahrens können die BEM-berechtigten Beschäftigten nicht darauf zurückgreifen, dass das BEM nicht durchgeführt wurde oder das Unternehmen keine Bemühungen unternommen hat, den Arbeitsplatz entsprechend den Bedürfnissen anzupassen.

Welche Informationen bezüglich der betrieblichen Eingliederung werden dokumentiert?

In den Protokollen werden von der BEM-berechtigten Person freiwillig gemachte Angaben zur Ursache und zum Verlauf der Krankheit festgehalten. Alle Protokolle im Rahmen des BEM werden ausschließlich vom BEM-Beauftragten aufbewahrt und nach spätestens drei Jahren vernichtet.
Es erfolgt keine Aufnahme dieser detaillierten Unterlagen in die Personalakte. In der Personalakte wird lediglich vermerkt, …
  • dass und wann das Angebot für ein BEM-Gespräch vorgelegt wurde;
  • ob die betroffene Person dem BEM-Verfahren zugestimmt hat oder nicht; sowie
  • ob bzw. welche konkreten Maßnahmen zur Überwindung und Vorbeugung von Arbeitsunfähigkeit angeboten und umgesetzt wurden.
Alle BEM-berechtigten Personen erhalten eine Kopie aller Aufzeichnungen und Protokolle zur eigenen Dokumentation.
Hinweis: Alle am BEM-beteiligten Personen unterliegen der Schweigepflicht. Eine Verwendung dieser Daten ist nur im Rahmen des BEM-Verfahrens erlaubt und für alle anderen Zwecke, die nicht direkt in Zusammenhang mit dem BEM-Verfahren stehen – beispielsweise bei Kündigungsverfahren – unzulässig.

In diesem Beitrag hast du einen Überblick über das Betriebliche Eingliederungsmanagement erhalten. Wenn du nun wissen möchtest, wie genau die betriebliche Eingliederung abläuft, dann schaue gerne in den zugehörigen Beitrag. Bei weiteren Fragen stehen dir die hier hinterlegten Ansprechpersonen – auf Wunsch auch anonym – jederzeit zur Verfügung.
Dieser Artikel wurde von Evermood erstellt und zuletzt am aktualisiert.
Universität Stuttgart

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