Dokumentation im BEM-Prozess

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Alle am BEM beteiligten Personen unterliegen der Schweigepflicht.
Von dir freiwillig gemachte Angaben zu Krankheitsursache und –verlauf werden in den Protokollen festgehalten. Sämtliche Protokolle im Rahmen des BEM werden nur bei dem oder der BEM-Beauftragten aufbewahrt. Nach spätestens drei Jahren werden die Unterlagen vernichtet. Es erfolgt keine Ablage in der Personalakte. Dort wird lediglich vermerkt, wann dir das Angebot zum BEM-Gespräch vorgelegt wurde und ob du es angenommen hast. Du erhältst von allen Aufzeichnungen bzw. Protokollen eine Ausfertigung für deine Dokumentation.
Dieser Artikel wurde von Universität Stuttgart erstellt und zuletzt am aktualisiert.