Fragen rund um den Mutterschutz

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Bist du werdende oder stillende Mutter und stehst in einem Beschäftigungsverhältnis? Dann erhalten du und dein Baby rund um die Geburt einen besonderen Schutz, den sogenannten Mutterschutz. Dieser dient dazu, deine Gesundheit sowie die deines Kindes während der Schwangerschaft und Stillzeit zu schützen und ermöglicht dir die Fortführung deiner Erwerbstätigkeit, soweit es verantwortbar ist. Welche Aspekte der Mutterschutz abdeckt und wie er gesetzlich geregelt ist, erfährst du im Folgenden.
Aus Mangel an praktikablen geschlechtsneutralen Alternativen in diesem Kontext werden im Text Begriffe wie “Mutter” und “Frau” verwendet. Damit sind immer alle Menschen gemeint, die vom MuSchG geschützt sind – dies schließt explizit Menschen aller Geschlechter ein, die Kinder gebären oder stillen. Zudem ersetzt dieser Beitrag keine Rechtsberatung.

Für wen gilt das Recht auf Mutterschutz?

Das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) gilt für alle schwangeren und stillenden Personen, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis in der Bundesrepublik Deutschland bzw. in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, auf das deutsches Recht Anwendung findet – unabhängig von ihrem Geschlecht (§ 1 MuSchG).

Das Mutterschutzgesetz gilt ebenfalls für …
  • Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden.
  • Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes.
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind.
  • Frauen, die sich im Jugend- oder Bundesfreiwilligendienst befinden.
  • Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft oder Diakonisse tätig sind.
Nicht vom Mutterschutzgesetz erfasst werden dagegen Selbstständige, Hausfrauen sowie Adoptivmütter. Für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gelten besondere Regelungen, die im Beamtenrecht bzw. in der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen festgelegt sind.

Wann beginnt und endet der Mutterschutz?

Die sogenannte Mutterschutzfrist umfasst einen Zeitraum von 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis 8 Wochen nach der tatsächlichen Geburt des Kindes. Kommt dein Kind vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt, verlängert sich die Schutzfrist im Anschluss um die entsprechende Anzahl an Tagen und beträgt somit trotzdem insgesamt 14 Wochen.

Sollte dein Kind so früh auf die Welt gekommen sein, dass es medizinisch als Frühgeburt gilt (beispielsweise durch ein Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm), erhöht sich der Mutterschutz nach der Geburt von 8 auf 12 Wochen. Der gesamte Zeitraum des Mutterschutzes beträgt in diesem Fall also 18 Wochen. Die gleiche Frist gilt ebenfalls bei Mehrlingsgeburten sowie bei Geburten von Kindern mit Behinderung (wenn du diese Verlängerung bei deiner Krankenkasse beantragst).

Auf folgenden Seiten kannst du deine Mutterschutzfrist berechnen lassen:

Wann muss ich meine Arbeitsstelle über meine Schwangerschaft informieren?

Grundsätzlich ist es dir überlassen, wann du deine Schwangerschaft melden willst. Es ist jedoch empfehlenswert, sich so früh wie möglich mit deiner Führungskraft und Personalabteilung in Verbindung zu setzen, damit eine mögliche Gefährdung für dich und dein Kind geprüft werden kann. Sollte dein:e Arbeitgeber:in eine ärztliche Bescheinigung über deine Schwangerschaft verlangen, muss er oder sie die Kosten für die Ausstellung der Bescheinigung tragen. Außerdem darf die Information deiner Schwangerschaft gegenüber Dritten von deiner Arbeitgeberin oder deinem Arbeitgeber nicht unbefugt weitergeben werden.
Falls du dich zum Zeitpunkt deiner Schwangerschaft im Bewerbungsprozess befinden solltest, musst du weder in den Bewerbungsunterlagen noch auf Nachfrage während des Bewerbungsgesprächs deine Schwangerschaft offenbaren - in diesen Fällen darfst du sogar lügen.

Kann ich auf die Mutterschutzfrist verzichten?

Auf die Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist vor der Geburt darfst du auf eigenen Wunsch verzichten, kannst dies jedoch jederzeit wieder zurückziehen. Den Verzicht auf deinen vorgeburtlichen Mutterschutz musst du deinem Arbeitgeber bzw. deiner Arbeitgeberin schriftlich mitteilen. Nach der Geburt muss allerdings das Arbeitsverbot bis zum Ende der Mutterschutzfrist eingehalten werden - es gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot. Eine Ausnahme gilt hier für Schülerinnen oder Studentinnen, die auf ausdrücklichen Wunsch hin vor Ablauf der nachgeburtlichen Schutzfrist wieder tätig werden dürfen.

Im Falle einer Totgeburt oder beim Tod des Kindes nach der Geburt darfst du, falls du das möchtest, frühestens 2 Wochen nach Entbindung schon vor Ablauf der 8 Wochen wieder arbeiten.

Solltest du einen Schwangerschaftsabbruch vorgenommen haben, endet mit dem Abbruch normalerweise die Mutterschutzfrist, es sei denn, durch den Schwangerschaftsabbruch wurde eine (Tot-)Geburt ausgelöst. In diesem Fall gelten die mutterschutzrechtlichen Regelungen in vollem Umfang.

Was bedeutet Kündigungsschutz und wie lange bin ich geschützt?

Alle Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (inklusive Teilzeitbeschäftigte, geringfügig und befristet Beschäftigte sowie jene in der Probezeit) unterliegen dem mutterschutzrechtlichen Kündigungsschutz. Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Seit dem 1. Januar 2018 ist der Kündigungsschutz auch bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche weitere 4 Monate wirksam.

Erst, wenn dein:e Arbeitgeber:in weiß, dass du schwanger bist, ein Kind bekommen hast oder eine Fehlgeburt hattest, bist du vor einer Kündigung geschützt. Sollte dein:e Arbeitgeber:in dir kündigen, bevor du ihn oder sie darüber informiert hast, hast du ab der Kündigung zwei Wochen Zeit, um dies nachzuholen.

Im Falle einer verbotswidrigen Kündigung deines Arbeitgebers bzw. deiner Arbeitgeberin musst du grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht Klage erheben, wenn du gegen die Kündigung vorgehen willst.

Welche Beschäftigungsverbote gibt es während der Schwangerschaft?

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, ein betriebliches Beschäftigungsverbot auszusprechen, sofern du oder dein (ungeborenes) Kind während des Ausübens deiner regulären Tätigkeiten unverantwortbaren Gefährdungen ausgesetzt sind. Dazu zählen beispielsweise das Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr, Fließband-Arbeit, Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Arbeiten mit erhöhter körperlicher Belastung. Falls eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder eine Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz mit entsprechender Lohnfortzahlung nicht realisierbar ist, wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Der Arbeitgeber muss dabei alle Möglichkeiten ausschöpfen, um dich weiter zu beschäftigen. Sollte ein Gesundheitsrisiko durch besagte Gefährdungen bestehen, darfst du während der gesamten Schwangerschaft und der Stillzeit nicht arbeiten.

Ein vorläufiges Beschäftigungsverbot gilt über den gesamten Zeitraum, den dein Arbeitgeber benötigt, um die erforderlichen Schutzmaßnahmen während deiner Schwangerschaft umzusetzen.

Darüber hinaus kann ein ärztliches Beschäftigungsverbot zum Beispiel bei Komplikationen während der Schwangerschaft ausgesprochen werden. Dabei überprüft deine Ärztin oder dein Arzt, ob deine Gesundheit oder die deines Kindes gefährdet ist, wenn du deine Arbeit weiter ausübst. Sollte das der Fall sein, wird dir ein Attest (oder auf Wunsch eine Krankschreibung) zur Vorlage bei deinem Arbeitgeber ausgestellt.

Welche Ansprüche habe ich vor und nach der Geburt?

Als (werdende) Mutter stehen dir verschiedene Ansprüche zu, um mutterschutzbedingte Einkommenseinbußen zu vermeiden. Zunächst hast du Anspruch auf einen sogenannten Entgeltersatz für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag. Dabei hast du Anspruch auf Mutterschaftsgeld (wenn du gesetzlich versichert bist) oder Krankentagegeld (wenn du privat versichert bist) sowie einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, den sogenannten Arbeitgeberzuschuss. Wie hoch der Entgeltersatz ausfällt, hängt von deinem durchschnittlichen Nettoeinkommen ab und kannst du dir unter folgender Seite berechnen lassen: https://www.elterngeld.net/mutterschaftsgeldrechner.html.

Darüber hinaus hast du das Recht auf den sogenannten Mutterschutzlohn, der bei einem mutterschutzbedingten Arbeitsplatzwechsel oder einem Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfristen greift. Die Höhe des Mutterschutzlohns bemisst sich dabei aus dem durchschnittlichen (Brutto-)Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft. Da er als normaler Lohn gilt, ist der Mutterschutzlohn steuer- und sozialabgabenpflichtig.

Auch für Vorsorgeuntersuchungen oder zum Stillen deines Kindes stehen dir bezahlte Pausen zu, sodass auch hier kein Entgeltausfall eintritt. Dein Arbeitgeber bzw. deine Arbeitgeberin ist auf deinen Wunsch hin dazu verpflichtet, dich bis zum ersten Geburtstag deines Kindes für mindestens zweimal 30 Minuten oder einmal 1 ganze Stunde pro Tag freizustellen. Diese Zeit zum Stillen ist ebenfalls im Mutterschutzgesetz (siehe § 7 MuSchG) verankert. Bei erforderlichen Vorsorgeuntersuchungen, für die du keinen rechtzeitigen Termin außerhalb der Arbeitszeit bekommen konntest, muss dein:e Arbeitgeber:in dich ebenfalls für die gesamte Zeit, die du für die Untersuchung aufwenden musst (beispielsweise für die Anfahrt), freistellen. Die Freistellungszeiten für Untersuchungen oder Stillpausen dürfen weder vor- oder nachgearbeitet werden, noch auf die Ruhepausen angerechnet werden.

Wirkt sich der Mutterschutz auf den Urlaubsanspruch aus?

Sowohl während der Mutterschutzfristen als auch für die Zeit, während der du wegen eines Beschäftigungsverbotes nicht arbeiten darfst, hast du denselben Anspruch auf deine Urlaubstage wie in der Zeit vor Beginn der Beschäftigungsverbote. Resturlaub kann auf das laufende oder nächste Urlaubsjahr oder sogar auf den Zeitpunkt nach der Elternzeit übertragen werden.

Das war ein Überblick über die wichtigsten Informationen zum Thema Mutterschutz. Wenn du dich intensiver mit diesen Themen auseinandersetzen möchtest, schau gerne in unsere weiteren Beiträge zu den Themen Schwangerschaft, Mutterschutz oder Elternzeit. Bei weiteren Fragen stehen dir die hier angegebenen Ansprechperson jederzeit – auf Wunsch auch anonym – zu Verfügung.
Dieser Artikel wurde von Evermood erstellt und zuletzt am aktualisiert.
Universität Stuttgart

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